Umwelt - Antrag Baumfällung


Antrag auf Baumfällung, Baumfällantrag

 

 

Leistungsbeschreibung


Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.

Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

 

 

 

Spezielle Hinweise

Um das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten, zu beleben und zu gliedern, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu fördern und zu sichern und zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklima beizutragen und schädliche Einwirkungen abzuwehren, werden in der Gemeinde Rosengarten alle Bäume einer festgelegten Mächtigkeit geschützt.

Eine Baumfällung sowie stark eingreifende Maßnahmen müssen beantragt werden.

Gehört Ihr Baum dazu? Informieren Sie sich in der Baumschutzsatzung oder rufen Sie einfach an!


Fällverbot
im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bitte beachten Sie das gesetzliche Verbot von Baumfällungen und stark eingreifenden Rückschnitten in der Zeit vom 1. März bis 30. September gemäß § 39 (Allgemeiner Artenschutz), sowie § 44 BNatSchG (Besonderer Artenschutz).


Nachbarschaftsrecht

Steht Nachbars Baum oder Strauch zu dicht an Ihrer Grenze? Dürfen Sie herüberhängende Äste abschneiden? Fallen Laub, Zapfen oder Obst auf Ihr Grundstück? Diese Themen werden im Niedersächsischen Nachbarschaftsrecht (NNachbG) geregelt.

Welche Bäume sind geschützt?

  • Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen in einer Höhe von 120 cm über dem Boden sind im gesamten Gemeindegebiet geschützt.
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn wenigstens ein Stamm in einer Höhe von 120 cm einen Umfang von 80 cm aufweist.
  • Ersatzpflanzungen sind vom Zeitpunkt der Pflanzung an geschützt.

Verfahrensablauf


  • Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
  • Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Voraussetzungen


Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:

  • der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
  • die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
  • es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus

Welche Unterlagen werden benötigt?


Erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

In der Regel sind der genaue Standort, sowie Angaben zum Baum selbst (Art, Größe des Baumes) hinzuzufügen.

Spezielle Hinweise
  • Ausgefülltes Formular oder ein formloser Antrag mit Begründung
  • Lageplan mit Standort, Art und Stammumfang des betroffenen Baumes/der betroffenen Bäume
  • Aktuelle Fotos

Welche Gebühren fallen an?


 

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.

Spezielle Hinweise

Bitte beachten Sie das bundesweite Fällverbot in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den Landkreis Harburg, Untere Naturschutzbehörde. Sie erreichen die Ansprechpartnerin Frau Kropat unter 04171/693-735.

Zu leistende Ersatzpflanzung sind auf die Fällung folgenden Pflanzperiode (im Zeitraum von Oktober bis einschließlich März des Folgejahres) an einem geeigneten Standort fachgerecht vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten. Liegen zwingende Gründe vor, warum eine Ersatzpflanzung in der Zeit nicht erfolgen kann, bitten wir um eine gemeinsame Rücksprache.

Verfahrensablauf:

  1. Antragsstellung durch den Baumeigentümer bei der Gemeinde Rosengarten
  2. Prüfung und Ortsbesichtigung durch die Gemeinde; ggf. Beteiligung von Ortsrat oder Verwaltungs­ausschuss bei besonderen oder ortsbildprägenden Bäumen
  3. Festlegung von Ersatzpflanzungen
  4. Bescheid mit Entscheidung
  5. ggf. Kontrolle der Ersatzpflanzung

Rechtsgrundlage


  • Kommunale Baumschutzsatzung

Was sollte ich noch wissen?


Spezielle Hinweise

Ersatzpflanzungen

Eine Erlaubnis kann die Auflage oder Bedingung von bis zu 3 Ersatzpflanzungen pro Baum mit einem Stammumfang von bis zu 18 cm enthalten.

Was?

Als Ersatzpflanzung kommen einheimische Laubbäume folgender Güte und Größe infrage:

Hochstamm (alternativ Stammbusch) mit 12–14/14-16/16-18 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe), 3mal verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung

Wo?

Ersatzpflanzungen sind i.d.R. auf dem betroffenen Grundstück durchzuführen. Wenn eine Ersatzpflanzung auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich ist, kann mit Antrag auf ein anderes Grundstück ausgewichen werden, solange dies mit dem Schutzweck der Baumschutzsatzung übereinstimmt.

Wie?

Da Sie verpflichtet sind, die Ersatzpflanzung dauerhaft zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, bei Auftragsvergabe auf geltende Richtlinie der jeweils aktuellen Ausgabe zu verweisen:

·         FLL-Richtlinie „Empfehlung für Baumpflanzung“ Teil 1 und 2

·         DIN 18916 Pflanzen und Pflanzarbeiten

·         DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz

          von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei

          Baumaßnahmen

·         ZTV-Baumpflege

Nachweis?

Zum Nachweis einer Ersatzpflanzung ist eine Rechnung mit Foto bei der Gemeinde einzureichen. Die Verpflichtung einer Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn der Baum im zweiten auf die Pflanzung folgenden Jahres ausgetrieben ist. Andernfalls ist die/der Ersatzpflichtete zur nochmaligen Pflanzung verpflichtet.

Rechtsgrundlage:


Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Rosengarten vom 23.06.2016

Fachlich freigegeben durch


Kommunale Rahmenleistung

Kontakt

  • Stabstelle Umwelt

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Schmidt