Umwelt - Antrag Baumfällung
Antrag auf Baumfällung, Baumfällantrag
Leistungsbeschreibung
Die Baumfällgenehmigung wird von der zuständigen Stelle erteilt. Diese klärt auch, was beim Baumfällen beachtet werden muss.
Um das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten, zu beleben und zu gliedern, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu fördern und zu sichern und zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklima beizutragen und schädliche Einwirkungen abzuwehren, werden in der Gemeinde Rosengarten alle Bäume einer festgelegten Mächtigkeit geschützt.
Eine Baumfällung sowie stark eingreifende Maßnahmen müssen beantragt werden.
Gehört Ihr Baum dazu? Informieren Sie sich in der Baumschutzsatzung oder rufen Sie einfach an!
Fällverbot im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bitte beachten Sie das gesetzliche Verbot von Baumfällungen und stark eingreifenden Rückschnitten in der Zeit vom 1. März bis 30. September gemäß § 39 (Allgemeiner Artenschutz), sowie § 44 BNatSchG (Besonderer Artenschutz).
Nachbarschaftsrecht
Steht Nachbars Baum oder Strauch zu dicht an Ihrer Grenze? Dürfen Sie herüberhängende Äste abschneiden? Fallen Laub, Zapfen oder Obst auf Ihr Grundstück? Diese Themen werden im Niedersächsischen Nachbarschaftsrecht (NNachbG) geregelt.
Welche Bäume sind geschützt?
- Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen in einer Höhe von 120 cm über dem Boden sind im gesamten Gemeindegebiet geschützt.
- Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn wenigstens ein Stamm in einer Höhe von 120 cm einen Umfang von 80 cm aufweist.
- Ersatzpflanzungen sind vom Zeitpunkt der Pflanzung an geschützt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Ausgefülltes Formular oder ein formloser Antrag mit Begründung
- Lageplan mit Standort, Art und Stammumfang des betroffenen Baumes/der betroffenen Bäume
- Aktuelle Fotos
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bitte beachten Sie das bundesweite Fällverbot in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den Landkreis Harburg, Untere Naturschutzbehörde. Sie erreichen die Ansprechpartnerin Frau Kropat unter 04171/693-735.
Zu leistende Ersatzpflanzung sind auf die Fällung folgenden Pflanzperiode (im Zeitraum von Oktober bis einschließlich März des Folgejahres) an einem geeigneten Standort fachgerecht vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten. Liegen zwingende Gründe vor, warum eine Ersatzpflanzung in der Zeit nicht erfolgen kann, bitten wir um eine gemeinsame Rücksprache.
Verfahrensablauf:
- Antragsstellung durch den Baumeigentümer bei der Gemeinde Rosengarten
- Prüfung und Ortsbesichtigung durch die Gemeinde; ggf. Beteiligung von Ortsrat oder Verwaltungsausschuss bei besonderen oder ortsbildprägenden Bäumen
- Festlegung von Ersatzpflanzungen
- Bescheid mit Entscheidung
- ggf. Kontrolle der Ersatzpflanzung
Rechtsgrundlage
- Kommunale Baumschutzsatzung
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle HinweiseErsatzpflanzungen
Eine Erlaubnis kann die Auflage oder Bedingung von bis zu 3 Ersatzpflanzungen pro Baum mit einem Stammumfang von bis zu 18 cm enthalten.
Was? | Als Ersatzpflanzung kommen einheimische Laubbäume folgender Güte und Größe infrage: Hochstamm (alternativ Stammbusch) mit 12–14/14-16/16-18 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe), 3mal verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung |
Wo? | Ersatzpflanzungen sind i.d.R. auf dem betroffenen Grundstück durchzuführen. Wenn eine Ersatzpflanzung auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich ist, kann mit Antrag auf ein anderes Grundstück ausgewichen werden, solange dies mit dem Schutzweck der Baumschutzsatzung übereinstimmt. |
Wie? | Da Sie verpflichtet sind, die Ersatzpflanzung dauerhaft zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, bei Auftragsvergabe auf geltende Richtlinie der jeweils aktuellen Ausgabe zu verweisen: · FLL-Richtlinie „Empfehlung für Baumpflanzung“ Teil 1 und 2 · DIN 18916 Pflanzen und Pflanzarbeiten · DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen · ZTV-Baumpflege |
Nachweis? | Zum Nachweis einer Ersatzpflanzung ist eine Rechnung mit Foto bei der Gemeinde einzureichen. Die Verpflichtung einer Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn der Baum im zweiten auf die Pflanzung folgenden Jahres ausgetrieben ist. Andernfalls ist die/der Ersatzpflichtete zur nochmaligen Pflanzung verpflichtet. |
Rechtsgrundlage:
Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Rosengarten vom 23.06.2016
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
anmelden