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Meldebescheinigung Erteilung

Leistungsbeschreibung

Die Meldebehörde stellt auf Antrag eine Meldebescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie an einer bestimmten Anschrift gemeldet sind. Die Meldebescheinigung wird häufig gegenüber Behörden, Arbeitgebern, Banken, Versicherungen oder sonstigen Stellen als Nachweis Ihrer aktuellen Wohnanschrift benötigt.

Die Meldebescheinigung wird grundsätzlich nur der betroffenen Person erteilt. Sie kann schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Inhalt der Meldebescheinigung

Die Meldebescheinigung enthält regelmäßig folgende im Melderegister gespeicherte Daten:

  • Familienname
  • Vornamen (unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens)
  • Doktorgrad
  • Geburtsdatum
  • derzeitige Anschriften mit Kennzeichnung von Haupt- und Nebenwohnung

Erweiterte Meldebescheinigung

Auf Antrag können zusätzlich weitere im Melderegister gespeicherte Daten in die Meldebescheinigung aufgenommen werden, sofern diese für den von Ihnen verfolgten Zweck erforderlich sind.

Eine erweiterte Meldebescheinigung wird häufig verlangt, wenn Daten für Rentenangelegenheiten, Eheschließungen, Nachlassverfahren, Auslandsbehörden oder andere besondere Nachweiszwecke benötigt werden.



 

 

Spezielle Hinweise

Allgemeine Informationen

Ferner dient sie zur Vorlage bei der Rentenversicherung (Lebensbescheinigung).


Inhalt der Bescheinigungen:

Einfache Meldebescheinigung:  enthält Angaben über Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeanschrift

Erweiterte Meldebescheinigung:  enthält ergänzend zur einfachen Meldebescheinigung auch Angaben über Familienstand, Zuzugsdatum, Konfession und Staatsangehörigkeit.



Die Zuständigkeit liegt bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.

Spezielle Hinweise

Die Meldebescheinigungen sind bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.

Kommen Sie innerhalb der Öffnungszeiten einfach vorbei,
außerhalb der Öffnungszeiten können Sie auch gern einen Termin vereinbaren.

Sie können die Meldebescheinigung auch ganz bequem online im Serviceportal beantragen. 

Die Zuständigkeit liegt bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.

  • Eine Meldebescheinigung kann persönlich, durch eine bevollmächtigte Person oder, soweit verfügbar, online beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Meldebehörde die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststellen kann.

  • Die Meldebehörde muss Ihre Identität eindeutig feststellen können.

  • in der Regel gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung gegebenenfalls eine schriftliche Vollmacht sowie ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
  • bei Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck

Zur Feststellung Ihrer Identität laden Sie ihren eingescannten Personalausweis bitte hoch.

 

 

Für die Ausstellung einer Meldebescheinigung werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen erhoben.

  • Einfache Meldebescheinigung: 7,50 Euro
  • Erweiterte Meldebescheinigung: 9,00 Euro

Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

Gebühr: 7,50 EUR
Meldebescheinigung
Gebühr: 9,00 EUR
Erweiterte Meldebescheinigung
Spezielle Hinweise
  • Abgabe: kostenfrei
    Meldebescheinigung für das Jobcenter
    (Schreiben des Jobcenters als Nachweis vorlegen)

Die Bearbeitungsdauer ist in der Regel kurzfristig, jedoch einzelfallabhängig.

Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann, wird die Meldebescheinigung häufig sofort im Rahmen der Vorsprache ausgestellt.

Sollten Sie mit der Entscheidung der Meldebehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab. 

Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.